Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Provenia Lösungen GmbH
Könneritzstraße 7
01067 Dresden

Handelsregister: HRB 41830
Registergericht: Amtsgericht Dresden

Vertreten durch die Geschäftsführer:
Kilian Kopsch und Lukas Janik

Stand: 10.04.2026

A. Datenschutz auf einen Blick

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B. Datenschutzerklärung im Detail

§ 1 Präambel, Geltungsbereich und Begriffe

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Provenia Lösungen GmbH (nachfolgend „Berater“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Vertragsgegenstand und -umfang bestimmen sich nach dem individuellen Angebot (nachfolgend „Angebot“). Das Angebot und diese AGB bilden den Vertrag. Leistungen der mit dem Berater kooperierenden Steuerberatungsgesellschaft „Provenia Steuerberatungsgesellschaft mbH“ sind nicht Gegenstand dieser AGB; der Berater erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung.

1.3 „Projekt“ bezeichnet die im Angebot beschriebenen, innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums zu erbringenden Beratungsleistungen.

1.4 „Werktag“ bezeichnet Tage von Montag bis Freitag. Davon ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. 


§ 2 Vertragsschluss und Rangfolge

2.1 Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande.

2.2 In der Rangfolge der Geltung steht zuerst das Angebot und nachrangig die AGB. Individualvereinbarungen gehen in jedem Falle vor. Solche Individualvereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

2.3 Es gelten ausschließlich die AGB des Beraters. Geschäftsbedingungen bzw. abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung und werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen erbringt, Zahlungen annimmt, oder der Auftraggeber in seiner Bestellung bzw. Bestätigung auf eigene Bedingungen verweist – hierin liegt keine Zustimmung zu fremden Bedingungen, ihrer Geltung wird hiermit insgesamt widersprochen. 

2.4 Der Berater ist berechtigt, diese AGB bei Dauerschuldverhältnissen aus sachlichen Gründen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, insbesondere bei Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen, behördlichen Vorgaben, Sicherheits- oder Funktionsanforderungen. Änderungen werden dem Vertragspartner spätestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform unter Beifügung einer Alt-Neu-Gegenüberstellung mitgeteilt. Widerspricht der Vertragspartner den Änderungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten sie als angenommen; hierauf wird besonders hingewiesen. Schweigen gilt nur hinsichtlich Nebenregelungen als Zustimmung; Hauptleistungspflichten (Leistungsinhalt und Vergütung) bleiben unberührt. Bei Widerspruch wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt.

2.5 Die Vertragsverhältnisse mit einer ggf. parallel tätigen Steuerberatungsgesellschaft sind rechtlich und organisatorisch strikt getrennt, auch wenn die getrennten Angebote und AGB/AMB in einem einzigen Dokument aufgeführt werden. In diesem Fall enthält das Vertragsdokument zwei rechtlich getrennte Angebote der Unternehmensberatungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Jede Annahme erfolgt separat und es entstehen zwei eigenständige Verträge. Jede Gesellschaft erbringt ausschließlich die in ihrem Angebot beschriebenen, berufsrechtlich zulässigen Leistungen. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht; jede Partei haftet nur für eigene Leistungen.


§ 3 Leistungsgegenstand und Abgrenzung

3.1 Der Berater erbringt betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratungsleistungen gemäß Angebot, insbesondere in den Bereichen: Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation, Finanzplanung, Liquiditätsstrategien, Risikominimierung, Senkung von Steuern und Abgaben (ohne steuerrechtliche Beratungshandlungen), Krisensicherung, Lohnoptimierungsmaßnahmen (ohne arbeits-/steuerrechtliche Einzelberatung), Immobilienstrategien, Prüfung und Optimierung der Unternehmensstruktur, Gehaltsgestaltung im Unternehmen/Umfeld, Absicherung wirtschaftlicher Konsequenzen von Arbeitsausfall/Todesfall, Prüfung/Beratung zu Finanzprodukten/Versicherungen (ohne Vermittlung), Aufbau von Kontenmodellen, Koordination von Terminen/Verträgen/Dokumenten sowie projektbezogene Koordination.

3.2 Der Berater erbringt dienstvertragliche Leistungen, für die eine erfolgsbezogene Mängelhaftung nicht besteht und bei denen kein Erfolg geschuldet wird. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen liegt allein im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

3.3 Der Berater erbringt ausschließlich betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung; Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG sowie Hilfeleistungen in Steuersachen im Sinne des StBerG sind ausgeschlossen. Er erbringt erlaubnispflichtige Finanz- oder Versicherungsvermittlung bzw. -beratung. Vergütungen erhält der Berater ausschließlich vom Auftraggeber; Provisionen/Kick-backs oder sonstige Drittzuwendungen werden in keinem Fall angenommen. Erforderliche rechtliche oder steuerliche Beratung sowie Beurkundungen erfolgen ausschließlich durch hierzu befugte Berufsträger (insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare) auf Grundlage separater Verträge mit dem Auftraggeber; eine gesamtschuldnerische Haftung mit diesen besteht nicht, jede Partei haftet für ihre eigenen Leistungen. 

3.4 Der Berater kann Koordinations- und Zuleitungsleistungen übernehmen; seine Aussagen zu rechtlichen/steuerlichen Themen ersetzen nicht die Prüfung und Freigabe durch die jeweiligen Berufsträger. Der Auftraggeber trifft Umsetzungsentscheidungen eigenverantwortlich, beauftragt die Berufsträger rechtzeitig und stellt sicher, dass rechtliche/steuerliche Dokumente ausschließlich durch diese erstellt und geprüft werden; der Berater ist zu einer diesbezüglichen Prüfung nicht verpflichtet.

3.5 Der Berater ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Er bleibt für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.


§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und fristgerecht zur Verfügung, informiert über alle relevanten Vorgänge und Umstände und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. 

4.2 Unterbleiben oder verzögern sich Mitwirkungen, verlängern sich Leistungsfristen angemessen zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. 

4.3 Mehraufwand, der durch verspätete, unrichtige oder unvollständige Mitwirkung entsteht, wird nach Aufwand zu den vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, zu marktüblichen Sätzen vergütet. 

4.4 Der Berater haftet nicht für Nachteile, Verzögerungen oder Mehrkosten, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben/Unterlagen des Auftraggebers beruhen.

4.5 Kommt der Auftraggeber seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nach, gerät er in Annahmeverzug. Der Vergütungsanspruch des Beraters bleibt während des Annahmeverzugs bestehen, ohne dass der Berater zur Nachleistung verpflichtet ist. Der Berater muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge des Annahmeverzugs an Aufwendungen erspart. 

4.6 Der Berater dokumentiert Projektblockaden und fordert den Auftraggeber zur Abhilfe/Entscheidung binnen angemessener Frist von 5 Werktagen auf. „Projektblockade“ ist jede erhebliche Verzögerung/Störung des Projektfortschritts durch ausbleibende Entscheidungen, Freigaben oder Mitwirkungen, die die Leistungserbringung verhindert oder unzumutbar erschwert. Bleibt die Abhilfe innerhalb der gesetzten Frist aus, ist der Berater berechtigt, die Leistung auszusetzen und den Auftraggeber unter ausdrücklicher Androhung der außerordentlichen Kündigung eine letzte Frist zur Mitwirkung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Berater zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Einer weiteren Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Mitwirkung ernsthaft und endgültig verweigert wird oder dem Berater die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Projektblockade unzumutbar ist. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen behält der Berater den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.7 Weitergehende Rechte des Beraters (gesetzliche Ansprüche) bleiben unberührt.


§ 5 Zwischenergebnisse, Prüf- und Freigabeverfahren

5.1 Der Berater legt dem Auftraggeber Zwischenergebnisse in geeigneter Form vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang, zu prüfen und etwaige Einwände substantiiert in Textform mitzuteilen.

5.2 Erfolgt innerhalb dieser Frist keine substantiierte Rückmeldung, gilt das jeweilige Zwischenergebnis als vertragsgemäß freigegeben. Der Berater ist in diesem Fall berechtigt, die Leistungen auf Basis des freigegebenen Zwischenergebnisses fortzuführen.

5.3 Die Nutzung oder Umsetzung eines Zwischenergebnisses durch den Auftraggeber gilt in jedem Fall als Freigabe des betreffenden Leistungsteils.


§ 6 Projektlaufzeit, Projektabschluss

6.1 Projektbeginn und -dauer ergeben sich aus dem Angebot.

6.2 Sofern kein fixer Endtermin vereinbart ist, gilt das Projekt als abgeschlossen, wenn die im Angebot beschriebenen Hauptleistungen erbracht und die letzten Zwischenergebnisse freigegeben oder freigegeben fingiert wurden.

6.3 Nach Projektabschluss erbrachte Termine/Leistungen sind freiwillige Service-/Kulanzleistungen und verlängern den Projektvertrag nicht; sie werden – sofern vergütungspflichtig – gesondert vereinbart.


§ 7 Leistungsänderungen 

7.1 Verlangt der Auftraggeber eine Leistungsänderung, wird der Berater deren Umsetzbarkeit prüfen und dem Auftraggeber ein Angebot über die Anpassung von Leistungen, Vergütung und Terminen unterbreiten. Bis zur Annahme dieses Angebots besteht keine Verpflichtung zur Umsetzung der Leistungsänderung.

7.2 Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung ist der Berater ausschließlich zur Leistungserbringung auf Grundlage des bestehenden Vertrags verpflichtet.


§ 8 Vergütung, Preise, Zahlungsbedingungen

8.1 Vergütung und Zahlungsweise ergeben sich aus dem Angebot. Nebenkosten (z. B. Auslagen, Reisekosten, Gebühren) werden – sofern nicht abweichend vereinbart - gesondert berechnet. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

8.2 Bei vollständiger Vorauszahlung kann ein im Angebot ausgewiesener Nachlass gewährt werden; bei erweiterter Ratenanzahl kann ein im Angebot ausgewiesener Ratenaufschlag anfallen.

8.3 Zahlungen sind mit Rechnungserhalt fällig. Skonto wird nicht gewährt, sofern nicht ausdrücklich im Angebot geregelt.

8.4 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Berater berechtigt:a) Verzugszinsen und eine Verzugspauschale in gesetzlicher Höhe zu verlangen, b) weitere Leistungen bis zur Zahlung zurückzuhalten, und c) Bei Verzug mit zwei aufeinanderfolgenden Raten den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

8.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.


§ 9 Höhere Gewalt

9.1 Höhere Gewalt bezeichnet Ereignisse, auf die der Berater keinen Einfluss hat und die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhergesehen werden konnten. Deren Auswirkungen hätten nicht durch zumutbare Sorgfalt verhindert werden können. Zu höherer Gewalt zählen insbesondere:Pandemien, behördlich angeordnete Maßnahmen oder AuflagenKriege, Terrorakte oder vergleichbare EreignisseNaturkatastrophenFlächendeckende Ausfälle des Stromnetzes oder der InfrastrukturSonstige, nicht durch den Berater zu vertretende, vergleichbare Ereignisse.

9.2 Besteht ein derartiges Ereignis, kann der Berater die Leistungsausführung bis zum Ende der Beeinträchtigung aussetzen. Fristen und Termine verlängern sich jeweils um die Dauer des Ereignisses unter Berücksichtigung einer angemessenen Wiederanlaufzeit. 

9.3 Ist der Berater krankheitsbedingt oder aufgrund eines anderen durch ihn nicht zu vertretenden Umstand hinsichtlich der Leistungsausführung verhindert, und ist dadurch die Wahrnehmung eines Termins gefährdet, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Die Vertragsparteien wirken auf einen einvernehmlichen Ausweichtermin hin. Vereinbarte Fristen verschieben sich um die Zeit der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.


§ 10 Termine und Stornierungen

10.1 Der Auftraggeber sorgt für die Reservierung bzw. das Freihalten unternehmensinterner Ressourcen im Falle von vereinbarten Terminen. Vereinbarte Termine führen auf Seiten des Beraters zur Kapazitätsbindung und ggf. Absage anderer Anfragen.

10.2 Vereinbarte Termine sind verbindlich. bei einer Absage innerhalb 24h vor Termin oder beim schuldhaften Nichterscheinen trifft den Auftraggeber eine Ausfallhonorarpflicht. 

10.3 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 10.4 Die Geltendmachung von weitergehenden Schäden bleibt dem Berater vorbehalten.


§ 11 Kündigung

11.1 Freie Kündigungen sind ausgeschlossen. Außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.

11.2 Gesetzliche Aufbewahrungsrechte und -pflichten bleiben unberührt. Eine etwaige Herausgabe von Unterlagen erfolgt gegen Ausgleich offener Vergütungs- und Aufwendungsansprüche.


§ 12 Nutzungsrechte und Schutz von Unterlagen

12.1 An vom Berater erstellten Arbeitsergebnissen (Konzepte, Analysen, Planungen, Ausarbeitungen, Präsentationen, Vorlagen) behält der Berater sämtliche Rechte. Dem Auftraggeber werden – vorbehaltlich vollständiger Zahlung – einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte zur internen, eigenen Verwendung für den Vertragszweck eingeräumt.

12.2 Jede Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Nutzung für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung des Beraters. Liegt eine Zustimmung des Beraters vor, so sind sämtliche Originale bzw. Kopien mit einem Urheberrechtsvermerk des Beraters zu versehen.

12.3 Wird der Vertrag beendet bzw. erfüllt, kann der Auftraggeber die Herausgabe von Unterlagen vom Berater verlangen, sofern diesem Gesuch keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Der Berater ist zu Dokumentationszwecken berechtigt, Kopien der Unterlagen einzubehalten.


§ 13 Vertraulichkeit

13.1 Im Rahmen des Vertragsverhältnisses offenbaren sowohl der Berater als auch der Auftraggeber einander „vertrauliche Informationen“. Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Inhalt oder den Umständen ergibt. Hierzu zählen insbesondere:  

beim Steuerberater: personenbezogene Daten und private Informationen der Mitarbeiter, Partner und sonstigen Erfüllungsgehilfen, interne organisatorische Abläufe, Strategien, Arbeitsweisen, Methoden, Tools, Inhalte und Materialien (z. B. Checklisten, Arbeitspapiere, Auswertungen, Software‑Setups, Prozessbeschreibungen);

beim Auftraggeber: betriebliche und geschäftliche Interna, Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse, wirtschaftliche Verhältnisse, Vertragsbeziehungen, steuerliche und finanzielle Informationen sowie personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Organmitgliedern und sonstigen Beteiligten.

13.2 Beide Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Durchführung des Mandats zu verwenden und weder Dritten mitzuteilen noch Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen, sofern nicht in diesem Vertrag etwas anderes geregelt ist oder eine Offenlegung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist.

13.3 Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Informationen,
• die zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein bekannt waren oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden,
• die die empfangende Partei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selbständig entwickelt hat,
• die die empfangende Partei von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht erlangt hat oder erlangt, oder
• die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund wirksamer behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenbart werden müssen.

13.4 Beide Parteien sind von der Verschwiegenheit gegenüber ihren jeweiligen Mitarbeitern, Gehilfen und Stellvertretern insoweit entbunden, als deren Kenntnis der vertraulichen Informationen für die Durchführung des Mandats erforderlich ist. Beide Parteien verpflichten sich, diese Personen im arbeits‑ bzw. dienstrechtlich zulässigen Rahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit in mindestens demselben Umfang zu verpflichten und haften für deren Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflichten wie für eigene Verstöße.

13.5 Diese Verschwiegenheitsverpflichtungen gelten zeitlich unbeschränkt über die Beendigung des Mandatsverhältnisses hinaus, solange und soweit die betreffenden Informationen nicht rechtmäßig Allgemeingut geworden sind.

13.6 Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind Offenbarungen, zu denen eine Partei aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund wirksamer behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnungen verpflichtet ist. Die offenlegungspflichtige Partei informiert die andere Partei – soweit rechtlich zulässig und zumutbar – vorab oder unverzüglich nachträglich über Art und Umfang der Offenlegung. Gesetzliche Herausgabe‑, Auskunfts‑ und Vorlagepflichten des Steuerberaters gegenüber Finanzbehörden und Gerichten bleiben von § 13 unberührt. Der Mandant kann sich insoweit nicht auf eine Vertraulichkeitspflicht berufen, um gesetzliche Mitwirkungspflichten des Steuerberaters zu beschränken.


§ 14 Haftung

14.1 Der Berater haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Beraters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

14.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist die Haftung des Beraters der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten bezeichnet Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.

14.3 Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

14.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Beraters.


§ 15 Schlussbestimmungen

15.1 Es gilt das recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

15.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Beraters. 

B. Datenschutzerklärung im Detail

Vermittlerregister

Berufsbezeichnungen und berufsrechtliche Regelungen

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung

EU-Streitschlichtung

Weißes Provenia Lösungen GmbH Logo mit stilisiertem V und Schriftzug „Lösungen“
Adresse
Provenia Lösungen GmbH

Vertreten durch:
Kilian Kopsch & Lukas Janik

Könneritzstraße 7
01067 Dresden
Die Provenia Lösungen GmbH führt keine Steuerberatung durch. Für die steuerrechtlichen Beratungsaspekte wird die Provenia Steuerberatungsgesellschaft mbH in die Beratung einbezogen.