§ 1Präambel, Geltungsbereich, Berufsrecht
1.1 Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (AMB) gelten für sämtliche Mandate zwischen der Steuerberatungsgesellschaft (nachfolgend „Steuerberater“) und ihren Mandanten (nachfolgend „Mandant“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Die Vertragsverhältnisse mit einer ggf. parallel tätigen Unternehmensberatungsgesellschaft sind rechtlich und organisatorisch strikt getrennt, auch wenn die getrennten Angebote und AGB/AMB in einem einzigen Dokument aufgeführt werden. In diesem Fall enthält das Vertragsdokument zwei rechtlich getrennte Angebote der Steuerberatungs- und Unternehmensberatungsgesellschaft. Jede Annahme erfolgt separat und es entstehen zwei eigenständige Verträge. Jede Gesellschafterin bringt ausschließlich die in ihrem Angebot beschriebenen, berufsrechtlich zulässigen Leistungen. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht; jede Partei haftet nur für eigene Leistungen.
1.3 „Werktag“ im Sinne dieser AMB ist jeder Kalendertag von Montag bis Freitag mit der Ausnahme gesetzlicher Feiertage.
§ 2Mandatsübernahme, Vertragsschluss und Rangfolge
2.1 Das Mandatsverhältnis kommt durch Annahme eines individuellen Angebots (nachfolgend „Mandatsangebot“) durch den Mandanten zustande.
2.2 Das Mandatsangebot ist in seiner Geltung diesen AMB vorrangig. Etwaige Individualvereinbarungen gehen sowohl dem Angebot als auch den AMB vor. Solche Individualvereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
2.3 Es gelten ausschließlich die AMB des Steuerberaters.Geschäftsbedingungen bzw. abweichende Bedingungen des Mandanten finden keine Anwendung und werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerberater in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen erbringt, Zahlungen annimmt, oder der Mandant in seiner Bestellung bzw. Bestätigung auf eigene Bedingungen verweist – hierin liegt keine Zustimmung zu fremden Bedingungen, ihrer Geltung wird hiermit insgesamt widersprochen. Vertragliche Abreden, die von diesen AMB abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung in Textform.
2.4 Der Steuerberater kann diese AMB in bestehenden Dauerschuldverhältnissen aus sachlichem Anlass (insbesondere Änderungen von Gesetzen/Rechtsprechung, behördliche Vorgaben sowie Sicherheits‑ oder Funktionsanforderungen) mit Wirkung für die Zukunft anpassen. Geplante Anpassungen werden mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt; die Mitteilung enthält eine übersichtliche Alt‑Neu‑Darstellung. Widerspricht der Vertragspartner nicht binnen zwei Wochen nach Zugang in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf wird besonders hingewiesen. Schweigen wirkt nur hinsichtlich Nebenbestimmungen als Zustimmung; Art und Umfang der geschuldeten Hauptleistung sowie die Vergütung bleiben unberührt. Bei fristgerechtem Widerspruch wird das Vertragsverhältnis nach den bisherigen AMB fortgeführt.
§ 3Leistungsgegenstand und Zusammenarbeit mit Dritten
3.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Mandatsangebot. Dazu können beispielsweise zählen:
– Steuerliche Begleitung bei Strukturierung/Umwandlung,
– Erstellung/Prüfung steuerrelevanter Vertragsentwürfe in Zusammenarbeit mit Notaren,
– Anträge und steuerliche Meldungen,
– Eintragung im Transparenzregister,
– Erstellung von Eröffnungsbilanzen.
3.2 Der Steuerberater erbringt Leistungen grundsätzlich im dienstvertraglichen Sinn, für die kein konkreter Erfolg und mithin keine erfolgsbezogene Mängelhaftung besteht. Die Umsetzung der Maßnahmen liegt allein in der Verantwortung des Mandanten. Berufsrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
3.3 Der Steuerberater ist berechtigt, berufsrechtlich zulässige Hilfspersonen (Erfüllungsgehilfen) einzusetzen.
3.4 Die Koordination mit einer Unternehmensberatungsgesellschaft kann erfolgen, sofern dies dem Mandanteninteresse dient und die berufsrechtliche Trennung der Leistungssphären gewahrt bleibt.
3.5 Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsgegenstandes werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihnen eine Einigung über Vergütung, Mitwirkungspflichten und zeitliche Bestimmungen vorausgegangen sind. Besteht keine Einigung, wird das Mandat auf Grundlage der vereinbarten Vertragslage fortgeführt.
§ 4Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1 Der Mandant ist verpflichtet, den Steuerberater bei der Ermittlung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte vollständig, richtig und rechtzeitig zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere die vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung steuerlich relevanter Tatsachen, die Vorlage von Belegen und Unterlagen sowie die Benennung bekannter Beweismittel.
4.2 Der Mandant teilt Änderungen unverzüglich mit.
4.3 Der Mandant stellt sicher, dass alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen geordnet und in verwertbarer Form so rechtzeitig beim Steuerberater eingehen, dass gesetzliche und behördliche Fristen gewahrt werden können. Der Steuerberater ist berechtigt, angemessene Mindestvorlauffristen festzulegen.
4.4 Der Mandant benennt geeignete Ansprechpartner, sorgt für zuverlässige Erreichbarkeit und beantwortet Rückfragen unverzüglich. Der Mandant wirkt bei der Nutzung elektronischer Übermittlungswege an Behörden (insbesondere ELSTER) mit, indem er die hierfür erforderlichen Daten (Vollmachten, Zugangsdaten, Freigaben) bereitstellt.
4.5 Erkennt der Mandant, dass abgegebene Erklärungen unrichtig oder unvollständig sind oder sich steuerlich erhebliche Umstände nachträglich ändern, hat er den Steuerberater hierüber unverzüglich zu informieren und die erforderlichen Informationen zur Berichtigung bereitzustellen.
4.6 Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen steuerliche Mitwirkungs- und Erklärungspflichten insbesondere folgende Maßnahmen der Finanzbehörden auslösen können:
– Schätzung von Besteuerungsgrundlagen,
– Verspätungszuschläge, Verzögerungsgelder, Zwangsgelder,
– Säumniszuschläge.
Diese Maßnahmen beruhen auf gesetzlichen Vorschriften und werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als zulässig angesehen. Der Steuerberater haftet nicht für derartige Nachteile, soweit sie auf einer unzureichenden, verspäteten oder unrichtigen Mitwirkung des Mandanten beruhen.
4.7 Durch unterbleibende oder verspätete Mitwirkung verursachter Mehraufwand ist gesondert zu vergüten.
4.8 Fristen verlängern sich angemessen, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
4.9 Kommt der Mandant seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nach, gerät er in Annahmeverzug. Der Vergütungsanspruch des Steuerberaters bleibt während des Annahmeverzugs bestehen, ohne dass der Steuerberater zur Nachleistung verpflichtet ist. Der Steuerberater muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge des Annahmeverzugs an Aufwendungen erspart.
4.10 Der Steuerberater dokumentiert Projektblockaden und fordert den Auftraggeber zur Abhilfe/Entscheidung binnen angemessener Frist von 5 Werktagenauf. „Projektblockade“ ist jede erhebliche Verzögerung/Störung des Projektfortschritts durch ausbleibende Entscheidungen, Freigaben oder Mitwirkungen, die die Leistungserbringung verhindert oder unzumutbar erschwert.Bleibt die Abhilfe innerhalb der gesetzten Frist aus, ist der Steuerberater berechtigt, die Leistung auszusetzen und dem Auftraggeber unter ausdrücklicher Androhung der außerordentlichen Kündigung eine letzte Frist zur Mitwirkung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Steuerberater zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Einer weiteren Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Mitwirkung ernsthaft und endgültig verweigert wird oder dem Steuerberater die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aufgrund der Projektblockade unzumutbar ist. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen behält der Steuerberater den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.11 Weitergehende Rechte des Steuerberaters (gesetzliche Ansprüche) bleiben unberührt.
§ 5Entwürfe, Prüf- und Freigabeverfahren
5.1 Entwürfe (z. B. Vertragsklauseln, Anmeldungen, Bilanzen) werden dem Mandanten zur Prüfung überlassen; Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang, in Textform mitzuteilen.
5.2 Erfolgt innerhalb dieser Frist keine substantiierte Rückmeldung, gilt der jeweilige Entwurf als vertragsgemäß freigegeben. Der Steuerberater ist in diesem Fall berechtigt, die Leistungen auf Basis des freigegebenen Entwurfs fortzuführen.
5.3 Die Nutzung oder Umsetzung eines Entwurfs durch den Auftraggeber gilt in jedem Fall als Freigabe des betreffenden Leistungsteils.
§ 6Projektlaufzeit, Mandatsende
6.1 Beginn und Dauer ergeben sich aus dem Mandatsangebot.
6.2 Sofern kein fixer Endtermin vereinbart ist, gilt das Projekt als abgeschlossen, wenn die im Angebot beschriebenen Hauptleistungen erbracht und die letzten Zwischenergebnisse freigegeben oder freigegeben fingiert wurden.
6.3 Nachlaufende Servicetermine (nach Projektende) sind Kulanzleistungen und verlängern das Mandat nicht automatisch. Sie werden gesondert vereinbart, sofern sie vergütungspflichtig sind.
§ 7Vergütung, Vorschüsse, Abrechnung
7.1 Vergütung richtet sich nach dem Mandatsangebot und den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Nebenkosten (z. B. Auslagen, Reisekosten, Gebühren) werden – sofern nicht abweichend vereinbart – gesondert berechnet; alle Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
7.2 Vorschüsse können verlangt werden. Rechnungen sind grundsätzlich mit Zugang fällig.
7.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mandanten nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.
7.4 Bei Verzug ist der Steuerberater berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zuzüglich der Pauschale des § 288 V BGB zu verlangen und die Leistungserbringung bis zur Zahlung zu unterbrechen. Etwaige Fristen und Termine verschieben sich dabei um die Zeitspanne der Unterbrechung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
7.5 Bei Verzug mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 8Leistungsstörungen und höhere Gewalt
8.1 Höhere Gewalt im Sinne dieser AMB sind Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Steuerberaters liegen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Auswirkungen auch nicht durch zumutbare Sorgfalt hätten verhindert werden können. Dazu zählen insbesondere:
– Naturkatastrophen, Pandemien und behördlich angeordnete Maßnahmen
– Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder vergleichbare Ereignisse
– Flächendeckende Strom- oderInfrastrukturausfälle
– Sonstige vergleichbare, vom Steuerberater nicht zu vertretende Ereignisse.
8.2 Beim Vorliegen höherer Gewalt ist der Steuerberater berechtigt, die Leistungserbringung für die Dauer des Hindernisses auszusetzen.Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
8.3 Ist der Steuerberater erkrankt oder aus sonstigen Gründen unverschuldet verhindert, so zeigt er dies dem Mandanten unverzüglich an, wenn dadurch die konkrete Möglichkeit eines Wahrnehmungshindernisses eines vereinbarten Termins besteht. Die Parteien vereinbarten einen Ausweichtermin. Vereinbarte Fristen verschieben sich um die Zeit der Verhinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
§ 9 Abnahmevon Werkleistungen
9.1 Soweit der Steuerberater für den Mandanten werkvertragliche Leistungen erbringt (insbesondere die Erstellung von Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüssen, Zwischenabschlüssen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Arbeitsergebnissen, die einen bestimmten Erfolg schulden), gelten für diese Leistungen die nachfolgenden Abnahmevorschriften.
9.2 Der Steuerberater stellt das Werk nach Fertigstellung in geeigneter Form (insbesondere in Textform, als elektronische Datei oder in Papierform) zur Verfügung und weist den Mandanten ausdrücklich darauf hin, dass das Werk abnahmebedürftig ist und dass bei Ausbleiben einer Abnahmeerklärung innerhalb der nachfolgend genannten Frist eine Fiktion der Abnahme eintritt.
9.3 Der Mandant ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Zugang zu prüfen und innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab Zugang schriftlich oder in Textform zu erklären, ob er das Werk abnimmt oder die Abnahme unter Angabe der geltend gemachten Mängel verweigert. Die Frist kann in besonderen Fällen vom Steuerberater angemessen verkürzt oder verlängert werden; hierauf wird bei Zurverfügungstellung des Werkes hingewiesen.
9.4 Erklärt der Mandant innerhalb der Frist nach § 9.3 weder ausdrücklich die Abnahme noch rügt er innerhalb dieser Frist wesentliche Mängel in Textform, gilt das Werk mit Ablauf der Frist als abgenommen (fiktiveAbnahme).
9.5 Eine fiktive Abnahme tritt ebenfalls ein, wenn der Mandant das Werk – etwa durch Einreichung gegenüber Handels‑, Finanz‑ oder Registerbehörden, Banken oder anderen Dritten – ohne vorherige ausdrückliche Abnahmeerklärung bestimmungsgemäß verwendet, es sei denn, er hat wesentliche Mängel zuvor gegenüber dem Steuerberater gerügt.
9.6 Geringfügige Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang oder von üblichen Darstellungsstandards, die die Verwendbarkeit des Werkes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Mandanten nicht zurAbnahmeverweigerung.
9.7 Erbringt der Steuerberater Werkleistungen in abgrenzbaren Teilschritten, kann er für in sich abgeschlossene Teilleistungen Teilabnahmenverlangen. Für Teilabnahmen gelten die Regelungen der §§ 9.2 bis 9.5 entsprechend. Eine erteilte Teilabnahme bewirkt für den abgenommenen Teil die jeweiligen Rechtsfolgen der Abnahme.
§ 10 Termine,Terminabsagen, Stornierungen
10.1 Der Mandant sorgt für die Reservierung bzw. das Freihalten unternehmensinterner Ressourcen im Falle von vereinbarten Terminen. Vereinbarte Termine führen aufseiten des Steuerberaters zur Kapazitätsbindung und ggf.Absage anderer Anfragen.
10.2 Vereinbarte Termine sind verbindlich. bei einer Absage innerhalb 24h vor Termin oder beim schuldhaften Nichterscheinen trifft den Mandanten eine Ausfallhonorarpflicht.
10.3 Dem Mandanten bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
10.4 Die Geltendmachung von weitergehenden Schäden bleibt dem Steuerberater vorbehalten.
§ 11 Beendigungdes Vertragsverhältnisses
11.1 Kündigungen bedürfen der Textform.
11.2 Im Falle der Kündigung behält der Steuerberater den Anspruch auf Vergütung für bis zur Beendigung erbrachte Leistungen; bereits erbrachte Teilleistungen werden nach dem Wert der erbrachten Tätigkeiten abgerechnet. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet die Leistungspflicht des Steuerberaters.
11.3 Gesetzliche Aufbewahrungsrechte und ‑pflichten gelten weiterhin.
11.4 Der Steuerberater gibt dem Mandanten auf dessen Verlangen die Unterlagen heraus, die dieser dem Steuerberater zur Durchführung des Auftrags überlassen hat oder die als originäre Mandantenunterlagen anzusehen sind.
11.5 Der Steuerberater ist berechtigt, die Herausgabe von Handakten und Mandantenunterlagen zu verweigern, solange und soweit er wegen seiner Gebühren und Auslagen aus dem Mandat nicht befriedigt ist (Zurückbehaltungsrecht). Das Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn und soweit das Zurückhalten der Unterlagen nach den Umständen des Einzelfalls unangemessen wäre, insbesondere wenn dem Mandanten ohne die Unterlagen erhebliche, unverhältnismäßige Nachteile drohen und seine berechtigten Interessen die Sicherungsinteressen des Steuerberaters überwiegen.
11.6 Der Steuerberater ist berechtigt, Kopien der herauszugebenden Unterlagen – auch in elektronischer Form – für seine Handakten zurückzubehalten, soweit dem nicht gesetzliche Aufbewahrungs‑ oder Verschwiegenheitspflichtenentgegenstehen.
11.7 Der Herausgabeanspruch erstreckt sich nicht auf interne Arbeitspapiere, Entwürfe, interne Vermerke, Prüflisten und sonstige Unterlagen, die ausschließlich der internen Bearbeitung und Dokumentation des Steuerberaters dienen, soweit der Mandant diese nicht zur Wahrnehmung seiner Rechte zwingend benötigt.
11.8 Der Mandant trägt die tatsächlichen Kosten für das Kopieren, Scannen, Zusammenstellen und Versenden von Unterlagen, soweit diese Kosten nicht bereits durch die Vergütung des Steuerberaters abgegolten sind.
§ 12Nutzungsrechte
12.1 Dem Mandanten wird an den vom Steuerberater erstellten und bereitgestellten Unterlagen unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung,einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte zum Zweck der eigenen Verwendung im Rahmen des Vertragszwecks eingeräumt. Zu diesen Unterlagen zählen insbesondere Konzepte, Analysen, Planungen, Ausarbeitungen, Präsentationen und Vorlagen. Der Steuerberater behält an diesen Unterlagen sämtliche Rechte.
12.2 Jedwede Form der Veröffentlichung, Weitergabe, Vervielfältigung oder Nutzung abseits vom Vertragszweck bedarf der vorherigen Zustimmung des Steuerberaters. In einem solchen Fall ist jedem Original oder jeder Kopie ein Urheberrechtsvermerk des Steuerberaters beizufügen.
§ 13Verschwiegenheit
13.1 Im Rahmen des Mandatsverhältnisses offenbaren sowohl der Steuerberater als auch der Mandant einander „vertrauliche Informationen“.Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Inhalt oder den Umständen ergibt. Hierzu zählen insbesondere:
beim Steuerberater: personenbezogene Daten und private Informationen der Mitarbeiter, Partner und sonstigen Erfüllungsgehilfen, interne organisatorische Abläufe, Strategien, Arbeitsweisen, Methoden, Tools, Inhalte und Materialien (z. B. Checklisten, Arbeitspapiere, Auswertungen, Software‑Set‑ups, Prozessbeschreibungen);
beim Mandanten: betriebliche und geschäftliche Interna, Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse, wirtschaftliche Verhältnisse, Vertragsbeziehungen, steuerliche und finanzielle Informationen sowie personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Organmitgliedern und sonstigen Beteiligten.
13.2 Beide Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Durchführung des Mandats zu verwenden und weder Dritten mitzuteilen noch Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen, sofern nicht in diesem Vertrag etwas anderes geregelt ist oder eine Offenlegung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist.
13.3 Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Informationen,
– die zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein bekannt waren oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung allgemein bekannt werden,
– die empfangende Partei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selbstständig entwickelt hat,
– die die empfangende Partei von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht erlangt hat oder erlangt, oder
– die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund wirksamer behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenbart werden müssen.
13.4 Beide Parteien sind von der Verschwiegenheit gegenüber ihren jeweiligen Mitarbeitern, Gehilfen und Stellvertretern insoweit entbunden, als deren Kenntnis der vertraulichen Informationen für die Durchführung des Mandats erforderlich ist. Beide Parteien verpflichten sich, diese Personen im arbeits‑ bzw. dienstrechtlich zulässigen Rahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit in mindestens demselben Umfang zu verpflichten und haften für deren Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflichten wie für eigene Verstöße.
13.5 Diese Verschwiegenheitsverpflichtungen gelten zeitlich unbeschränkt über die Beendigung des Mandatsverhältnisses hinaus, solange und soweit die betreffenden Informationen nicht rechtmäßig Allgemeingut gewordensind.
13.6 Von der Verschwiegenheitspflicht ausgenommen sind Offenbarungen, zu denen eine Partei aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund wirksamer behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnungen verpflichtet ist. Die offenlegungspflichtige Partei informiert die andere Partei – soweit rechtlich zulässig und zumutbar – vorab oder unverzüglich nachträglich über Art und Umfang der Offenlegung. Gesetzliche Herausgabe‑, Auskunfts‑ und Vorlagepflichten des Steuerberaters gegenüber Finanzbehörden und Gerichten bleiben von § 13 unberührt. Der Mandant kann sich insoweit nicht auf eine Vertraulichkeitspflicht berufen, um gesetzliche Mitwirkungspflichten des Steuerberaters zu beschränken.
§ 14Haftung und Berufshaftpflichtversicherung
14.1 Der Steuerberater unterhält eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Berufshaftpflichtversicherung.
14.2 Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Steuerberater unbeschränkt.
14.3 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Berufs- oder Vertragspflichten ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden, höchstens jedoch bis zur Höhe des vierfachen Betrags der jeweils einschlägigen Mindestversicherungssumme nach StBerG je Schadensfall. Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
14.4 Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mandant vertrauen darf.
14.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Steuerberaters.
§ 15Schlussbestimmungen15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
15.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand sind der Sitzdes Steuerberaters.